Behinderten- und seniorengerechten Umbau von Autos in Osnabrück
Eine körperliche Behinderung oder Beeinträchtigung muss nicht automatisch der Verzicht auf moderne Beweglichkeit mit einem Kraftfahrzeug sein.
Heutzutage lassen sehr viele Behinderungen eine aktive und sichere Beteiligung am Straßenverkehr durchaus zu. Es werden dann zum Teil Hilfsmittel benötigt oder entsprechende Zusatzeinrichtungen.
Der Führerschein und ein Kraftfahrzeug können dabei durchaus zu einer absoluten Unabhängigkeit verhelfen.
Wie das möglich ist und was Sie zu beachten haben, erklären wir Ihnen im folgenden Text.
Autofahren trotz Behinderung - worauf sollten Sie achten?
Oft stehen Betroffene der Situation hilflos gegenüber - man macht sich Gedanken über Vorschriften und über die Wege die zum Führerschein führen oder die Wege ihn zu behalten.
Die wichtigsten Punkte finden Sie hier aufgeführt: (keine Garantie der Vollständigkeit)
In der StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) sind die Zulassung von Personen- und Kraftfahrzeugen im Verkehr und auf öffentlichen Straßen genau geregelt. Hier finden sich auch die rechtlichen Grundlagen für die restlichen Verkehrsteilnehmer.
Die Führerscheinstelle ist die Verwaltungsbehörde, die über die Zulassung der Fahrerlaubnis entscheidet.
Allerdings ist die Erteilung einer Fahrerlaubnis ist kein Wohlwollen der Behörden, denn jeder volljährige Bürger hat das Recht auf eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen. Selbst dann, wenn er wegen eingeschränkten oder körperlichen Fähigkeiten ggf. auf Fahrzeuge zurückgreifen muss, die mit einer ganz bestimmten Ausrüstung ausgestattet sein müssen oder auf Einzelfahrzeuge.
Die Fahrerlaubnis kann nur bei nachgewiesener Nichteignung verweigert werden.
Hier sind zwei wesentliche Fälle von Bedeutung:
1. Sie haben eine körperliche Behinderung und wollen einen Führerschein erwerben
2. Sie sind schon im Besitz eines Führerscheins und sind durch einen Unfall oder eine Krankheit körperlich behindert.
1.
Sie haben eine körperliche Behinderung und wollen einen Führerschein erwerben.
Gehen Sie zur Fahrschule Ihres Vertrauens und schließen Sie mit denen einen Ausbildungsvertrag. Dann stellen Sie bei der Führerscheinstelle über Ihre Fahrschule einen Antrag.
Im Antrag muss aufgeführt werden, ob und in wie weit Ihre körperlichen Fähigkeiten durch Unfall oder Krankheit eingeschränkt sind. Daraufhin muss die Verwaltungsbehörde prüfen, ob Sie körperlich und geistig zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sind.
Hierzu wird die Hilfe von Fachleuten benötigt:
Sie benötigen unter anderem ein amts- oder fachärztliches Gutachten.
Nutzen Sie hier besser den Facharzt, denn das Gutachten stellt die Basis für alle noch kommenden Untersuchungen.
Deshalb sollten Sie sich nicht mit Merkzetteln, Attesten oder Bescheinigungen begnügen die keine ausreichende Aussagekraft haben. Achten Sie immer auf die originalen Unterlagen.
und/oder
ein Gutachten von einem amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr (Sachverständige DEKRA oder TÜV).
Von diesem Sachverständigen erhält die Verwaltungsbehörde einen Vorschlag mit Beschränkungen und Auflagen zu Ihrer Fahrerlaubnis. Die Wahl des Sachverständigen steht Ihnen vollkommen frei. Im Vorfeld sollten Sie eine Beratung in Anspruch nehmen und sich dann für den Sachverständigen entscheiden, zudem Sie das meiste Vertrauen haben.
Wichtig ist, dass Sie sich alle Auflagen und Beschränkungen genau erklären lassen und ggf. auch nach Begründungen fragen. Es ist nicht gestattet, sie weiter einzuschränken, als unbedingt erforderlich.
Achten Sie auch darauf, wenn ein Kostenträger hinter Ihnen steht. Denn dieser bezuschusst immer nur die Dinge, die im Führerschein aufgeführt sind. Lassen Sie sich nicht mehr einschränken als wirklich erforderlich, auch wenn die eine oder andere Mehrausgabe auf Sie zukommt und Sie dadurch wichtige Hilfsmittel selber bezahlen müssen.
und/oder
bei Besonderheiten entscheidet im Einzelfall ein medizinisch-psychologisches Gutachten über Ihre Fahrerlaubnis. Bei diesen Besonderheiten handelt es sich aber meist um Fälle, an denen das Gehirn im Mittelpunkt steht, z.B. ein Schlaganfall, ein Schädel-Hirn-Trauma, Multiple Sklerose, Infantile Cerebral-Parese (spastische Lähmung) oder ein offener Wirbelkanal.
Es können aber auch Fälle sein, in denen der Sachverständige bei der Fahrprobe des Schülers entsprechende "Auffälligkeiten" feststellt.
Bitte beachten Sie, das die Verwaltungsbehörde die benötigten Gutachten immer von Ihnen anfordert. Es obliegt Ihrer Pflicht diese Gutachten an die Behörden zu übergeben, da sonst davon ausgegangen wird, dass Sie etwas zu verbergen haben.
Jeder Gutachter unterliegt der Schweigepflicht und eine Weiterleitung an eine andere Stelle muss von Ihnen durch Ihre Unterschrift genehmigt werden!
2.
Sie sind bereits Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis oder sind durch einen Unfall oder Krankheit körperlich behindert.
In der StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) ist festgehalten, dass wenn ein Fahrzeugführer mit seinen Fähigkeiten in irgendeiner Weise eingeschränkt ist, dann muss Vorsorge getroffen werden, dass er andere nicht gefährdet. Dann folgt wörtlich: "Die Pflicht zur Vorsorge obliegt dem Betroffenen selbst".
Der Gesetzgeber geht von der Eigenverantwortlichkeit eines Jeden aus. Alle haben in der Fahrschule gelernt: "Jeder hat sich so zu verhalten, dass kein anderer mehr als nach den Umständen unvermeidbar gefährdet wird".
Wenn ich also eine Behinderung erleide, so kann ich mich an eine PKW-Firma wenden, die spezielle Umrüstsysteme für mein Kraftfahrzeug anbietet. Fehrmann & Neubert aus Osnabrück bietet auf der Webseite PKW-Umrüstsysteme unterschiedliche Umrüstungssysteme für Menschen mit Behinderung und altersbedingten Beschwerden an. Zu diesen behindertengerechten Systemen gehören:
Mit diesen Systemen können Sie Ihr Fahrzeug so umzurüsten, dass Sie es auch unter den veränderten Umständen wieder sicher fahren können.
Nach der PKW-Umrüstung muss die Änderung am Kraftfahrzeug in aller Regel von einem Sachverständigen abgenommen und anschließend im Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein ein-getragen werden. Auch hier ist eine Begutachtung mit folgendem Eintrag im Führerschein zu empfehlen.
Sollte ein Unfall geschehen und ein behinderter Autofahrer ist daran beteiligt, so kann es sein, dass er nachweisen muss, dass das umgerüstete Fahrzeug sicher und ohne Gefährdung anderer von ihm geführt werden konnte. (Dabei ist die Schuldfrage an dem Unfall vollkommen irrelevant).
Wenn der Autofahrer mit Behinderung allerdings nun ein Gutachten und somit den Eintrag im Führerschein vorlegen kann, liegt die Beweispflicht bei der Gegenseite. Denn diese muss beweisen, dass der Behinderte trotz der Umrüstung des Fahrzeugs nicht sicher fahren konnte, und das Gutachten somit fehlerhaft war. Vorteil hier: die Umkehr der Beweislast.
Es gibt auch noch einen weiteren Grund, sich einer freiwilligen Begutachtung zu unterziehen: Wie bereits erwähnt werden alle Fahrzeugumrüstungen die laut Eintrag im Führerschein erforderlich sind von einem möglicher Kostenträger bezuschusst. Und die Voraussetzung für diesen Zuschuss ist der Eintrag im Gutachten.
Eine Begutachtung wird dann angeordnet, wenn die Behinderung der Behörde bekannt wird. Dies kann nach einem Unfall oder einer Polizeikontrolle der Fall sein.
Wollen Sie sich nun einer freiwilligen Begutachtung unterziehen, empfehlen wir Ihnen, sich als erstes an Ihren Facharzt zu wenden und mit dem von ihm ausgestellten Gutachten an den Sachverständigen Ihrer Wahl. Daraufhin wenden Sie sich mit dem Gutachten an die entsprechende Führerscheinstelle und erhalten dann den Eintrag in den Führerschein.
Autofahren mit Behinderung - Fehrmann & Neubert Osnabrück